§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Coach Media GmbH, Fritz-Vomfelde-Str. 34, 40547 Düsseldorf (nachfolgend: „CM“) mit ihren Kunden.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn CM in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt CM nicht an, es sei denn, CM hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

§ 2 Leistungsgegenstand

  1. CM erbringt Dienstleistungen, nachfolgend „Leistungen“ genannt, im Zusammenhang mit der Plattform, insbesondere technische Optimierung, technische Betreuung und Pflege sowie Marketing. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von CM.
  2. CM erbringt die Leistungen ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
  3. Grundsätzlich ist CM in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 7 Abs. 5 dieser Bedingungen.
  4. CM richtet die Arbeitsergebnisse dahingehend aus, dass diese mit einem zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen, gängigen Browser in einer üblichen Auflösung unter Verwendung gängiger Betriebssysteme korrekt angezeigt werden und funktionieren. Sofern die korrekte Anzeige/Funktionalität auch in anderen Browsern / unter anderen Betriebssystemen oder unter bestimmten, nicht den Standards entsprechenden Konfigurationen gewünscht wird, ist dies gesondert zu vereinbaren.
  5. CM kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen von Kunde entgegenstehen.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde die beauftragten Leistungen ändern oder erweitern, so hat er  seinen Änderungswunsch schriftlich gegenüber CM zu äußern.
  2. CM prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird CM dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. CM kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind, oder wenn CM deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt CM, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt CM dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.
  5. Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.
  6. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  7. Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.  
  8. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von CM berechnet.

§ 4 Zusammenarbeit

  1. Die Parteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
  2. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen CM unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen. Der Ansprechpartner und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die den Rahmen der Zusammenarbeit betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Ansprechpartner und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Zusammenarbeit betreffen.
  4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für eine reibungslose weitere Zusammenarbeit notwendig sind.
  5. Sämtliche rechtswesentlichen Erklärungen sind schriftlich gegenüber dem Ansprechpartner der jeweiligen Vertragspartei oder dessen Stellvertreter abzugeben.
  6. Bei projektwesentlichen Meetings wird CM in zumutbarem Umfang ein Protokoll erstellen. Bei Unstimmigkeiten hat der Kunde das Recht, Anmerkungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Zugang des Protokolls auszuüben. Bei fernmündlichen Meetings können Audio-Mitschnitte angefertigt werden, die das Protokoll ersetzen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt CM bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu dem Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen von Informationen, sowie die Übermittlung von Datenmaterial, Inhalten, insbesondere Bildern und Texten, soweit dies für die Leistungserbringung durch CM erforderlich ist. Der Kunde hat darüber hinaus auf Anforderung von CM ein Feedback zu ihm vorgelegten Leistungsergebnissen zu geben. Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch CM zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist CM berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von CM grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.
  2. Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von CM im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden führen.
  4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde für die Herstellung oder Beschaffung von Inhalten selbst verantwortlich. Der Kunde hat die Inhalte in einem gängigen digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde erteilt CM im Voraus die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte und versichert, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte berechtigt ist.
  5. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von CM während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
  6. Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.
  7. CM ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 6 Vergütung

  1. Es gilt die zwischen den Parteien im Angebot vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die von CM üblicherweise veranschlagten Sätze. Abrechnungen erfolgen in der Regel am Anfang eines Monats für den vorangegangenen Monat. Zahlungen sind eine Woche nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. CM ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich der für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  3. Auslagen und besondere Kosten, die CM auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
  4. Sämtliche Leistungen von CM verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 7 Nutzungsrechte

  1. CM räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese vereinbarungsgemäß zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von CM oder Teile davon zu ändern, zu kombinieren, anzupassen oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu unterziehen, zu deassemblieren oder in eine menschenlesbare Form zu bringen. Ferner ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von CM oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
  3. Sollte abweichend eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von CM entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
  4. Eine Unterlizenzierung an Dritte ist ausgeschlossen, soweit sich nichts anderes aus einer abweichenden Vereinbarung ergibt.
  5. Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Drittanbieters im Zweifel ausschließlich. Insoweit ist diese Vereinbarung auf Open Source Software nicht anwendbar.
  6. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. CM kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

§ 8 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung sind für CM nur dann verbindlich, wenn sie durch den Ansprechpartner von CM schriftlich zugesagt werden.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich von Kunde (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch Kunde zuzurechnende Dritte etc.) hat CM nicht zu vertreten und berechtigt CM, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. CM wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 9 Haftung

  1. CM haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. CM haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von CM auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt CM in keinem Fall eine Haftung.
  5. CM übernimmt keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Es obliegt dem Kunden, die von CM zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet CM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von CM.

§ 10 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von CM abzuwerben oder ohne Zustimmung von CM anzustellen.

§ 11 Sonstiges

  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag regelt sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis abschließend. Die AGB beider Parteien finde keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.